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   BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20   

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https://dejure.org/2021,46384
BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20 (https://dejure.org/2021,46384)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2021 - VI ZR 731/20 (https://dejure.org/2021,46384)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2021 - VI ZR 731/20 (https://dejure.org/2021,46384)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    §§ 826, 31 BGB, §§ 849, 246 BGB, § 849 BGB, § 287 ZPO, § 254 BGB, § 254 Abs. 2 BGB, § 561 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller eines Dieselmotors wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Nebenforderung i.R.d. Haftung

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Berechnung des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in einem Dieselfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 826
    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller eines Dieselmotors wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Nebenforderung i.R.d. Haftung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ersatzfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Dieselklagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 472
  • MDR 2022, 26
  • VersR 2022, 252
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert des Anspruchs auf Ersatz

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 6 mwN) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

    Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 7 mwN).

    Da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist, ist ihm grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 8 mwN).

    Ob die Hauptforderung in der geltend gemachten Höhe letztlich objektiv berechtigt ist, hängt nicht nur davon ab, ob die den Anspruch einschließlich der Anspruchshöhe begründenden Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch "zunächst begründet" ist, sondern auch davon, ob und inwieweit der Anspruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe Erfolg hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9; BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 187/17, NJW 2018, 2417 Rn. 15).

    Jedenfalls im Falle eines zulässigen Verweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit und der damit verbundenen Beschränkung des Anspruchs auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten ist es auch unerheblich, seit wann die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der auf § 254 Abs. 2 BGB gestützten Einwendung erfüllt waren (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 10); denn ein solcher Verweis hat keine Wirkung in dem Sinne, dass eine zunächst weitergehend berechtigte Schadensersatzforderung "gekürzt" würde (vgl. Offenloch, DAR 2020, 301, 308 f.).

  • BGH, 22.06.2021 - VI ZR 353/20

    Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, ZfS 2021, 522 Rn. 5; vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 9 mwN).

    Anders als die Revisionserwiderung meint, kann die Revision nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, die Revision zeige nicht auf, dass nach dem festgestellten Sachverhalt bzw. dem Klägervortrag der Auftrag an den Prozessbevollmächtigten zunächst auf eine außergerichtliche Tätigkeit beschränkt gewesen sei (vgl. zu dieser Voraussetzung Senatsurteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, WM 2021, 1387 Rn. 7); gleiches gelte für die weitere Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus Sicht des Klägers mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, woran es deshalb fehle, weil die Beklagte bekanntermaßen nicht auf außergerichtliche Aufforderungsschreiben hin zahle.

  • BGH, 19.04.2018 - IX ZR 187/17

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Gegenstandswerts für die dem

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Ob die Hauptforderung in der geltend gemachten Höhe letztlich objektiv berechtigt ist, hängt nicht nur davon ab, ob die den Anspruch einschließlich der Anspruchshöhe begründenden Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch "zunächst begründet" ist, sondern auch davon, ob und inwieweit der Anspruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden gegen den Anspruchsgrund oder die Anspruchshöhe Erfolg hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9; BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 187/17, NJW 2018, 2417 Rn. 15).

    Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands nach Beauftragung des Rechtsanwalts auf ein höheres Restwertangebot verweist (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 187/17, NJW 2018, 2417 Rn. 16).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 19 und VI ZR 397/19, VersR 2020, 1327 Rn. 22).

    a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint, weil nach seinen - nicht angegriffenen - Feststellungen bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Hauptforderung auf Erstattung des Kaufpreises aufgrund der gebotenen Anrechnung der Vorteile der Fahrzeugnutzung vollständig aufgezehrt war (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 11, 15).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises dem Grunde nach bejaht (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316; vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055).
  • BGH, 22.01.2019 - VI ZR 403/17

    Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, ZfS 2021, 522 Rn. 5; vom 22. Januar 2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 19 und VI ZR 397/19, VersR 2020, 1327 Rn. 22).
  • BGH, 11.05.2021 - VI ZR 80/20

    Inaspruchnahme einer Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises dem Grunde nach bejaht (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316; vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, VersR 2021, 1055).
  • BGH, 03.12.2013 - VI ZR 24/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Obergrenze ersatzfähiger Reparaturkosten bei

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - VI ZR 731/20
    Die Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit lässt der erkennende Senat deshalb zu, weil die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten keinesfalls stets verbindlich den Geldbetrag bestimmen, den der Geschädigte für die Reparatur benötigt (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10).
  • BGH, 30.01.2024 - VIa ZR 673/23
    aa) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 8; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 31; Urteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, NJW 2022, 472 Rn. 10; Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 40).
  • BGH, 10.01.2023 - VI ZR 67/20

    Diesel-Abgasskandal: Feststellungsinteresse bei einem Feststellungsantrag

    Das Berufungsurteil kann in diesem Punkt schon deshalb keinen Bestand haben, weil über diese Nebenforderung nur nach abschließender Entscheidung über die objektive Berechtigung der Hauptforderung befunden werden kann (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 13 mwN) und insoweit vom Berufungsgericht noch über die Hilfsanträge zu entscheiden sein wird.

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 10 mwN).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. nur Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, VersR 2022, 252 Rn. 11 mwN), wobei insoweit die Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation maßgeblich ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Mai 2020 - VI ZR 321/19, VersR 2020, 987 Rn. 10; vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 26; jeweils mwN).

  • OLG Dresden, 26.03.2024 - 4 U 2739/21
    Denn ein Vorteilsausgleich auf Grund später eingetretener Umstände ändert an der Ersetzbarkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nichts (vgl.: BGH, Urteil vom 02. November 2021 - VI ZR 731/20, Rn. 15).
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.02.2024 - 2 O 4326/22

    Wiederbeschaffungswert, Schadenminderungspflicht, Mietwagenkosten,

    Diese errechnen sich nach dem berechtigten vorgerichtlichen Gegenstandswert (BGH, Urt. v. 2.11.2021 - VI ZR 731/20; BGH, Urt. v. 11.7.2017 - VI ZR 90/17, r+s 2017, 494) von hier 1.725,89 EUR, bei einer 1, 3 Gebühr zzgl.
  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 291/20

    Umfang der Haftung eines Motorenherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in

    f) Von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ist der Kläger auf der Grundlage des berechtigten anwaltlich verfolgten Zahlungsanspruchs freizustellen, der auch seine Aufwendungen für die Winterräder, ggf. gemindert um die bis zur Beauftragung des Rechtsanwalts gezogenen Nutzungsvorteile (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, z.V.b.), umfasst.
  • LG Stuttgart, 28.02.2024 - 52 O 160/22

    Voraussetzungen einer Haftung durch Vertragsübernahme bei Übernahme einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, NJW 2022, 472 Rn. 11, beck-online m.w.N.) Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit und die Zweckmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Beauftragung, mithin die Ex-ante-Sicht (NJW 2015, 3745, beck-online).
  • BGH, 10.05.2022 - VI ZR 156/20

    Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

    Bis dahin gezogene Nutzungen werden daher vom Kaufpreis in Höhe von 33.500 EUR noch in Abzug zu bringen sein (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, NJW 2022, 472 Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 14.12.2021 - 12 U 83/21

    Verjährungsbeginn in den Fällen des sog. Diesel-Abgasskandals

    Im Rahmen des Schadensersatzes hat die Beklagte der Klägerin zwar grundsätzlich auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 02. November 2021 - VI ZR 731/20 -, Rn. 11, juris).

    Der Schädiger hat dem Geschädigten diejenigen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 02. November 2021 - VI ZR 731/20 -, Rn. 11, juris).

  • BGH, 15.12.2022 - VII ZR 177/21

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

    Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 39, NJW 2022, 321; Urteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20 Rn. 10, NJW 2022, 472; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.11.2022 - VI ZR 376/20

    Anspruch eines Fahrzeugskäufers auf Deliktszinsen im Dieselabgasskandalfall

    Nach ständiger, freilich erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung können Deliktszinsen nach § 849 BGB nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte - wie hier - für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält; in diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 17 ff.; - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 20 ff.; vom 9. März 2021 - VI ZR 13/20, VersR 2021, 849 Rn. 12; vom 6. Juli 2021 - VI ZR 1146/20, VersR 2021, 1510 Rn. 11; vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, NJW 2022, 472 Rn. 7; vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 455/20, NJW 2022, 1093 Rn. 9; - VI ZR 212/20, VersR 2022, 393 Rn. 11; vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 1034/20, zVb).
  • LG Nürnberg-Fürth, 05.01.2023 - 2 O 6786/21

    Zur leistungsbefreienden Wirkung der Regulierung des KFZ-Haftpflichtversicherers

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2022 - 9 U 63/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg mit einem Motor der

  • BGH, 25.10.2022 - VI ZR 1034/20

    Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des

  • BGH, 23.06.2022 - VII ZR 677/21

    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als eine eigenständige Schadensposition

  • OLG München, 08.08.2022 - 21 U 4161/20

    Sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit Umschaltlogik

  • BGH, 23.06.2022 - VII ZR 294/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • OLG München, 23.05.2022 - 21 U 492/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • BGH, 23.06.2022 - VII ZR 394/21

    Zuerkennung eines Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen

  • OLG München, 10.10.2022 - 21 U 5374/20

    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • OLG München, 27.06.2022 - 21 U 492/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 mit einem Motor der Baureihe

  • BGH, 16.08.2022 - VI ZR 1042/20

    Inansprucnahme einer Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen

  • OLG München, 08.08.2022 - 21 U 3233/21

    Begründeter Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs eines Diesel-PKWs

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2022 - 25 U 22/22

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers und -verkäufers im Rahmen des sog.

  • OLG München, 10.10.2022 - 21 U 5360/20

    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • AG Berlin-Kreuzberg, 09.05.2022 - 4 C 15/22
  • LG Kassel, 04.07.2022 - 10 O 1402/20
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